- Entnahme
- Privatentnahmen.I. Allgemeines:1. Begriff: Entnahme von Wirtschaftsgütern (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) durch ⇡ Unternehmer oder ⇡ Mitunternehmer aus dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke. Zu den E. gehören auch die aus Betriebsmitteln gezahlten Einkommen-, Kirchen-, Erbschaftsteuern.- 2. E. von Geld aus dem Gesellschaftsvermögen ist dem Gesellschafter der OHG sowie dem ⇡ Komplementär der KG bis zu 4 Prozent seines Kapitalanteils gestattet (§ 122 HGB), außer im ersten Geschäftsjahr. Darüber hinaus kann er seinen diesen Betrag übersteigenden Gewinnanteil des letzten Jahres verlangen, wenn die Auszahlung der Gesellschaft nicht schadet. Weitere E. nur mit Einwilligung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Geld zum Zwecke der gesetzlichen E. zur Verfügung zu halten. Der Anspruch auf E. entfällt nach Fertigstellung der nächsten Jahresbilanz, wobei der nicht erhobene Betrag dem Kapitalanteil zuwächst. Der ⇡ Kommanditist hat nur Anspruch auf ihm zustehenden Gewinn. Er kann keine Auszahlungen verlangen, solange sein Kapitalanteil die ⇡ Haftsumme nicht erreicht.- 3. Buchung: E. mindern den Gewinn nicht, sie werden entweder über ⇡ Privatkonten, die Unterkonten der Eigenkapitalkonten sind, oder direkt über Eigenkapitalkonten gebucht.II. Steuerrecht:1. Begriff: E. sind alle ⇡ Wirtschaftsgüter (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat (§ 4 I 2 EStG).- 2. Gewinnauswirkung: E. dürfen gemäß § 4 I 1 EStG den Gewinn nicht beeinflussen. Soweit sie bei der Gewinnermittlung durch ⇡ Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 I EStG das ⇡ Betriebsvermögen vermindert haben, sind sie dem Gewinn hinzuzurechnen.- 3. Bewertung: E. sind gemäß § 6 I Nr. 4 EStG mit dem ⇡ Teilwert anzusetzen.- Ausnahme: Buchwertansatz bei unentgeltlicher Überlassung des entnommenen Wirtschaftsgutes an bestimmte Körperschaften und Vermögensmassen. Eine Sonderregelung gilt für die private Nutzung von betrieblichen Kfz (Entnahme von Nutzungen); hier kann die E. entweder mit 1 Prozent des Listenpreises bei Erstzulassung oder durch genauen Nachweis der anteiligen Kosten bewertet werden (⇡ Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuchmethode).- 4. Behandlung bei der Umsatzsteuer: ⇡ Unentgeltliche Wertabgaben.III. Gewerblicher Rechtsschutz:1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht: E. bezeichnet den Umstand, dass eine ⇡ Erfindung von einem Nichtberechtigten als ⇡ Patent oder ⇡ Gebrauchsmuster angemeldet wird. Da das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, löst die widerrechtliche E. den (im Fall gutgläubiger E. befristeten) Übertragungsanspruch nach § 8 PatG (§ 13 III GebrMG), das Einspruchsrecht und die Berechtigung zur Nichtigkeitsklage aus (§§ 22, 21 I Nr. 3, 59 PatG; Gebrauchsmuster: Löschungsantrag §§ 13 II, 15 II). Der durch widerrechtliche E. Verletzte hat ein mit einem entsprechenden ⇡ Prioritätsrecht ausgestattetes Nachanmelderecht (§ 7 PatG, § 13 II GebrMG). Zu den Rechten des durch widerrechtliche E. Verletzten im europäischen Patentrecht vgl. Art. 61 ⇡ Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) mit Regeln 13–16 AO. Im ⇡ Sortenschutzrecht hat der durch E. Verletzte einen Vindikationsanspruch nach § 9 SSchG.- 2. Geschmacksmuster-, Schriftzeichen- und Halbleiterrecht: Von einem Nichtberechtigten angemeldete ⇡ Geschmacksmuster und Schriftzeichen unterliegen der Löschungsklage des Berechtigten vor den ordentlichen Gerichten, die dem Berechtigten die Befugnis zusprechen können, dasselbe Muster, Modell oder Schriftzeichen erneut unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung seitens des Nichtberechtigten seinerseits anzumelden (§ 9 GeschmMG n.F.; Art. 2 I SchriftzeichenG; ⇡ Löschung). Im Halbleiterrecht entfaltet das von einem Nichtberechtigten erwirkte Schutzrecht keine Wirkung gegenüber dem Berechtigten, der durch E. Verletzte kann die Übertragung des Halbleiterrechts verlangen (§ 7 HalbleiterSchG, § 8 PatG) oder die Löschung der Topographie beantragen (§ 8 II HalbleiterSchG).
Lexikon der Economics. 2013.